Hersteller für faseroptische Produkte seit 1973

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich, Auftrag, Lieferpflicht, Preise, Zahlungsbedingungen, Lieferung und Gefahrenübergang,
Gewährleistung, Eigentumsvorbehalt, Zahlungsverzug, Haftung, Erfüllungsort und Gerichtsstand

1.

Geltungsbereich

1.1

Die nachstehenden Bedingungen (AGB) finden nur auf Rechtsverhältnissen Anwendung, die aufgrund von Aufträgen und Bestellungen eines Kaufmanns (wenn der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört), einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich rechtlichen Sondervermögens mit uns zustande kommen

1.2

Unsere AGB gelten für unsere sämtlichen Lieferungen an den in Ziff.1.1. genannten Abnehmerkreis, soweit nicht andere Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt werden. Unsere AVB gehen als ausschließlich gültige Vertragsbindungen anderen Regelungen, insbesondere entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Bestellers vor. Soweit eine Bestellung unter Bezugnahme auf Einkaufsbedingungen erteilt wurde, die den nachfolgenden Bedingungen ganz oder teilweise nicht entsprechen, wird solchen Einkaufsbedingungen in deren Gesamtheit hiermit widersprochen. Soweit eine Bestellung unter Bezugnahme auf ein spezielles Angebot unsererseits erfolgt, gelten die in unserem Angebot angegebenen speziellen Bedingungen in Verbindung mit unseren AVB

2

Auftrag

2.1

Alle unsere Angebote sind freibleibend. Allen unseren Angeboten liegen, auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt ist, unsere AVB zugrunde.

2.2

Ein Auftrag gilt erst dann als rechtsverbindlich angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt oder durch unverzügliche Auslieferung und Rechnungsstellung ausgeführt wird

2.3

Technische und gestalterische Änderungen sind zulässig, sofern sie die technische Funktion, den gewöhnlichen Gebrauch und den Wert der bestellten Ware nicht nennenswert beeinträchtigen.

3

Lieferpflicht

3.1

Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluß folgender Schadensersatzpflicht berechtigt, wenn sich die Lieferfähigkeit, Preisstellung oder Qualität der Waren unserer Zulieferer oder der Leistungen sonstiger Dritter, von denen die ordnungsgemäße Ausführung des uns erteilten Auftrages wesentlich abhängt, nicht nur unerheblich verändern. Rechtzeitige und ordnungsgemäße Selbstbelieferung ist in jedem Falle Voraussetzung unserer eigenen Lieferpflicht.

3.2

Eine vereinbarte Lieferfrist gilt grundsätzlich als angemessen verlängert, wenn sie in Folge von Umständen, die nicht von uns vertreten sind, nicht eingehalten werden kann. Eine dauernde Behinderung aus nicht von uns zu vertretenden Umständen, insbesondere wegen Streiks, Aussperrung, Transportbehinderung oder höhere Gewalt, berechtigt uns unter Ausschluß jeglicher Schadenersatzpflicht zum Vertragsrücktritt. Wird eine vereinbarte Lieferzeit in den Fällen der Ziff.3.2 nach entsprechender Verlängerung gleichwohl um mehr als vier Wochen überschritten, so hat der Besteller das Recht, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird die bestellte Lieferung auch dann nicht ausgeführt, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn die Verzögerung von uns vertreten ist, ein Anspruch des Bestellers auf Schadenersatz ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

4

Preise

4.1

Unsere in Angeboten, Preislisten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen angegebenen Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen, zum Zeitpunkt der Auslieferung gültigen Höhe

4.2

Verpackungs- und Versandkosten werden gesondert berechnet.

4.3

Unsere Preise basieren auf der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebenen Kostengrundlage, Erhöhen sich bis zum Zeitpunkt der Lieferung die Material-, Lohn- und Frachtkosten, so sind wir, falls nicht zwischen Vertragsabschluß und dem vertraglichen Auslieferungstermin (Ziff.3.2) ein Zeitraum von weniger als vier Monaten liegt, berechtigt, die Preise angemessen zu erhöhen, dies gilt nicht, sofern ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

5

Zahlungsbedingungen

5.1

Unsere Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

5.2

Wechselzahlungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung. Wechsel-, Einziehungs- und Diskontspesen hat der Besteller zu erstatten.

5.3

Gegen unseren fälligen Zahlungsansprüchen kann der Besteller nicht mit Gegenanforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, es sei denn, dem Besteller steht eine von uns nicht bestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung zu.

6

Lieferung, Gefahrübergang

6.1

Teillieferungen sind zulässig und gelten bezüglich Zahlung und Reklamation als selbständige Lieferungen.

6.2

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung unseren Betrieb verläßt.

6.3

Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

7

Gewährleistung

7.1

Liegt ein Mangel im Sinne des § 459 BGB vor und ist dieser rechtzeitig gerügt worden, steht dem Besteller ein Recht auf Nachbesserung zu. Ist eine Nachbesserung nicht möglich oder unwirtschaftlich, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder eine Ersatzlieferung vorzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten.

7.2

Über die in Ziff.7.1 bezeichneten Ansprüche sind weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Ersatzansprüche für Folgeschäden ausgeschlossen, soweit nicht zwingende, gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

7.3

Gewährleistungsansprüche wegen mangelhaften Lieferungen verjähren in zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die Gefahr auf den Besteller übergegangen ist.

8

Eigentumsvorbehal

8.1

Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Wechsel und Schecks gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung.

8.2

Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluß des Eigentumserwerbs des Bestellers, ohne Verpflichtung für uns. Die verarbeitete Ware dient in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware der Sicherung unserer Forderungen.

8.3

Bei Verarbeitung oder bei Verbindung und Vermischung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller zu einer einheitlichen neuen Sache, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis oder im Werte der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten und/oder eingefügten Waren zur Zeit der Verarbeitung und/oder Verbindung. Für die aus der Verarbeitung oder Verbindung entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

8.4

Der Besteller darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht im Verzug ist, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern. Frist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt, insbesondere nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung.

8.5

Der Besteller tritt bereits jetzt an uns die Forderungen aus einer Weiterveräußerung oder Vorbehaltsware ab und zwar gleichviel, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiter veräußert wird. Die abgetretene Forderung dient der Sicherung unserer sämtlichen Forderung aus der Geschäftsverbindung mit dem Betrag des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Wert der Vorbehaltsware bemißt sich jeweils nach unserem Rechnungswert.

8.6

Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen.

8.7

Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 vH, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe oder Rückzession der übersteigenden Sicherheiten verpflichtet, wobei die Auswahl der freizugebenden Forderung uns vorbehalten bleibt.

8.8

Von jeder Beeinträchtigung unserer Rechte an der Vorbehaltsware und der an uns abgetretenen Forderungen durch Dritte, insbesondere aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

8.9

Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltungsrechten gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

9

Zahlungsverzug

9.1

Gerät der Besteller mit einer Forderung in Zahlungsverzug oder tritt in seinen Vermögens- und Liquiditätsverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein (z.B. Scheck- oder Wechselproteste, Zahlungseinstellung, Zahlungsstockung, Einleitung eines Insolvenzverfahrens), werden unsere sämtlichen gegen ihn bestehenden Forderungen sofort in bar zur Zahlung fällig, ungeachtet eingeräumter Zahlungsziele oder erfüllungshalber hereingenommener Wechsel. Der Besteller darf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Vorbehaltswaren (Ziff.8) nicht mehr veräußern.

9.2

Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers sind wir berechtigt, von allen noch nicht vollständig ausgeführten Verträgen mit dem Besteller zurückzutreten.

9.3

Zahlungsverzug des Bestellers berechtigt uns, die Vorbehaltsware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes (Ziff.8) jederzeit herauszuverlangen und anderweitig darüber zu verfügen oder noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten, auch wenn wir nicht vom Kauf zurückgetreten sind, und keine Frist nach § 326 BGB gesetzt haben.

9.4

Als Verzugsschaden können wir unbeschadet weitergehender Ansprüche vom Besteller ab Fälligkeit die uns von unserer Bank für kurzfristige Kredite jeweils berechneten Sollzinsen mindestens ab 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich Umsatzsteuer verlangen.

10

Haftung

10.1

Schadensersatzansprüche des Bestellers aus jedem in Betracht kommenden Rechtsgrund, insbesondere solche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus Gewährleistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, daß der Schaden von uns vorsätzlich verursacht wurde.

11

Erfüllungsort, Gerichtsstand

11.1

Erfüllungsort ist die beiderseitigen aus dem Auftrag geschuldeten Leistungen in Allersberg.

11.2

Gerichtsstand ist Nürnberg. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch in seinen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

11.3

Für die Rechtsverhältnisse zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ist nicht anwendbar.

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